Stadionordnung der BRITA-Arena

Bei Bundesspielen ist die SV Wehen 1926 Wiesbaden GmbH Veranstalter. Bei sonstigen Veranstaltungen ist der jeweilige Mieter der Anlage der Veranstalter. Betreiber der BRITA-Arena ist die Stadion Berliner Straße GmbH & Co. KG (Betreiber), Berliner Straße 9, 65189 Wiesbaden.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Stadionordnung dient der geregelten Benutzung und der Gewährleistung der Sicherheit des umfriedeten Geländes der BRITA-Arena (nachfolgend „Stadion“ genannt) einschließlich sämtlicher Anlagen, Zu- und Abfahrtswege, sowie die anliegenden Park- und Abstellflächen, die bei Veranstaltungen im Stadion den Besucherinnen und Besuchern (fortan gemeinsam: „Besucher“) zugänglich gemacht werden (nachfolgend „Anlagen“ genannt).
  2. Materielle Rechtsgrundlage der Stadionordnung ist das Hausrecht des Eigentümers bzw. das von ihm ausgesuchten Veranstalters.
  3. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte bzw. dem Betreten des Stadions und/oder Befahren der Anlagen des Stadions erklärt der Besucher sein Einverständnis mit der Geltung dieser Stadionordnung und ihrer rechtlichen Verbindlichkeit, die er auch durch Aushang an den Eingängen zur Kenntnis genommen hat.
  4. Mit dem Abschluss eines Nutzungsvertrages erteilen die Nutzer der Anlage, ihre jeweilige Einwilligung in die Geltung der nachstehend geregelten Stadionordnung der BRITA-Arena. Vorstehend genannte vertragliche Nutzer verpflichten sich, ihre Erfüllungsgehilfen, Beauftragten, Mitarbeiter und sonstige Personen, die im Rahmen der Vertragsdurchführung Zutritt zu der Anlage erlangen, von der Stadionordnung und ihrer Geltung in Kenntnis zu setzen und für die rechtliche Verbindlichkeit ihnen gegenüber Sorge zu tragen.
  5. Die Anlage darf nur im Rahmen der Aktivitäten genutzt werden, die sich aus vertraglichen Vereinbarungen mit Veranstaltern, Mietern und sonstigen Nutzern ergeben. Die Nutzung der Anlage beschränkt sich auf den im jeweiligen Vertrag bzw. festgelegten Personenkreis bzw. auf die festgelegte Personenzahl. Wird diese Personenzahl – insbesondere bei Veranstaltungen – überschritten, ist der Betreiber oder ein anderer Hausrechteinhaber bzw. das von ihm eingesetzte Personal (Kontroll-, Sicherheits- und/oder Ordnungsdienste sowie Bedienstete der Polizei oder anderer Ordnungsbehörden) berechtigt, den überzähligen Personen den Zutritt zu verwehren, auch unabhängig davon, dass diese über eine Eintrittskarte verfügen.

§ 2 Widmung

  1. Die komplette Anlage dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von Großveranstaltungen mit überregionalem oder repräsentativem Charakter. Darüber hinaus können auch Veranstaltungen nichtsportlicher Art zugelassen und durchgeführt werden.
  2. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Anlage besteht nicht.
  3. Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung der Anlage richten sich nach bürgerlichem Recht.

§ 3 Aufenthalt

  1. Im Geltungsbereich dieser Stadionordnung dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte besitzen oder ihre Zutrittsberechtigung auf eine andere Art (z.B. durch einen gültigen Berechtigungsausweis) nachweisen können. Dies gilt insbesondere auch für den Zutritt zu den Logen und den Business-Seats.
  2. Kinder und Jugendliche im Alter bis zu 14 Jahren haben nur in Begleitung einer volljährigen Aufsichtsperson Zutritt zum Stadion. Das Betreten bestimmter „Supporter“-Bereiche ist für Kinder unter 14 Jahren auch in Begleitung eines Erwachsenen nicht gestattet.
  3. Zutrittsberechtigt ist nur, wer das Ticket rechtmäßig erworben hat. Die Rechtmäßigkeit bestimmt sich nach der jeweils gültigen Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Tages-Eintrittskarten des jeweiligen Veranstalters, für Saison-Dauereintrittskarten (AGB-DEK) und Tages-Eintrittskarten (ABG-TEK) der Wehen 1926 Wiesbaden GmbH.
  4. Stadionbesucher haben den auf dem Ticket für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Sitzplatz oder Block im Stehplatzbereich über die zugewiesenen Ein- und Ausgänge einzunehmen. Beim Verlassen des Stadionbereichs verliert das Ticket seine Gültigkeit; das gilt auch für die Besitzer einer Saisonkarte hinsichtlich der Zugangsberechtigungen an dem konkreten Spieltag.
  5. Aus Sicherheitsgründen sowie zur Abwehr von Gefahren oder aus sonstigen sachlichen, vom Veranstalter nicht zu vertretenden Gründen sind die Stadionbesucher auf Anweisung des Ordnungsdienstes (OD) oder der Polizei verpflichtet, einen anderen als auf der Eintrittskarte ausgewiesenen Platz einzunehmen.
  6. Bei Heimspielen des SV Wehen Wiesbaden ist der Zutritt für Personen mit Bekleidung oder Utensilien der Gästemannschaft, bzw. anderer Mannschaften auf der Nordtribüne (Heimbereich) untersagt. Der Ordnungsdienst und die Polizei sind angewiesen und berechtigt, Personen, die als Gästefans zu erkennen sind oder durch ihr Verhalten auffallen, auch wenn sie ein gültiges Ticket für diesen Bereich besitzen, aus diesem zu entfernen, wobei ihnen – soweit im Einzelfall möglich – ein anderer geeigneter Platz zugewiesen werden kann. Kann kein anderer geeigneter Platz angeboten werden, werden die betroffenen Personen aus dem Stadion verwiesen oder der Zutritt zum Stadion verweigert. Die des Stadions verwiesenen Personen haben keinen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Eintrittspreises oder sonstige Entschädigungen. Je nach Format und Vorgabe der Veranstaltung kann es zu Änderungen kommen.
  7. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren werden die BRITA-Arena, die zur Verfügung gestellten Parkflächen sowie die Zu- und Abfahrtswege videoüberwacht. Entsprechende Aufnahmen bleiben unter Verschluss, dienen bei Eintritt von Straftaten oder Rechtsverletzungen als Beweismittel und werden den Ordnungs- und/oder Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus nutzen die Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie der Veranstalter an Spiel- und/oder Veranstaltungstagen Videoüberwachungsanlagen aus eigener Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung bzw. zur Gewährleistung der Sicherheit im Stadion im Einklang mit den insoweit geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Bei ereignisloser Durchführung einer mittels Videokamera aufgenommenen Veranstaltung werden die Aufnahmen gemäß den geltenden Datenschutzrechtlichen Bestimmungen gelöscht. Verantwortliche Stelle im Sinne von §4 Abs. 2 BDSG ist: SV Wehen 1926 Wiesbaden GmbH, Berliner Straße 9, 65189 Wiesbaden, E-Mail: datenschutz@svww.de
  8. Jeder Besucher einer Veranstaltung der Anlage willigt unwiderruflich sowie zeitlich befristet darin ein, dass der Veranstalter im Rahmen der Veranstaltung, ohne zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet zu sein, berechtigt ist, Bild- und Tonaufnahmen der Besucher zu erstellen und/oder durch Dritte erstellen zu lassen, diese zu vervielfältigen, zu senden und in jeglichen audiovisuellen Medien zu nutzen und/oder durch Dritte vervielfältigen, senden und nutzen zu lassen.

§ 4 Eintrittskontrollen

  1. Jede Person ist bei Betreten der Anlage verpflichtet, dem Kontroll-, Sicherheits- und Ordnungsdienst sowie Bediensteten der Polizei und anderer Ordnungsbehörden, ihre Eintrittskarte oder ihren sonstigen Berechtigungsnachweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Nach Durchschreitung der Eingangsbereiche sind die Eintrittskarten unübertragbar. Während des Aufenthalts in der Anlage besteht weiterhin die Vorzeige- und Aushändigungspflicht. Eine Begründung des Vorzeigeverlangens ist nicht erforderlich. Eintrittskarten berechtigen ausschließlich zum Besuch derjenigen Veranstaltungen, für welche sie gelöst wurden.
  2. Der Ordnungsdienst ist berechtigt, die Identität der Besucher durch Einsichtnahme in die von der Behörde ausgestellten Ausweispapiere (Personalausweis, Reisepass, etc.) zu überprüfen. Personen, die ihre Zustimmung zur Durchsuchung oder Identitätsprüfung verweigern, können bei der Besucherkontrolle zurückgewiesen und am Betreten des Stadions gehindert werden.
  3. Der Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – darauf zu durchsuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von nach dieser Stadionordnung verbotenen Gegenständen (§ 7) ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Sachen und kann nur mit Zustimmung durch den Betroffenen erfolgen. Personen, die ihre Zustimmung zur Durchsuchung verweigern, werden zurückgewiesen und am Betreten des Stadions gehindert.
  4. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, gegen die Verbote der §§ 6,  7 dieser Stadionordnung verstoßen, erkennbar unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss stehen und/oder ein Sicherheitsrisiko darstellen, werden zurückgewiesen und am Betreten des Stadions gehindert. Dasselbe gilt für Personen, gegen die ein bundesweit wirksames oder ein stadionbezogenes Betretungsverbot ausgesprochen wurde.
  5. Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes zurückgewiesener Personen unabhängig des Grundes besteht nicht.

§ 5 Verhalten im Stadion

  1. Innerhalb des Stadions hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen vermeidbar – behindert oder belästigt wird.
  2. Die Besucher haben den Anweisungen des Betreibers, des Veranstalters, des Sicherheitsbeauftragten, des Ordnungsdienstes, des Stadionsprechers, der Polizei, der Feuerwehr sowie den Ordnungsbehörden Folge zu leisten.
  3. Alle Auf- und Abgänge, Rettungs- und Fluchtwege sowie Fluchttüren bzw. -tore sind freizuhalten. Sie dürfen nicht verstellt oder in sonstiger Weise in ihrer Funktion geändert werden. Fluchttüren bzw. -tore dürfen nur im Notfall geöffnet werden.
  4. Während der laufenden Veranstaltung ist es untersagt im Sitzplatzbereich zu stehen.
  5. Durch bauliche Gegebenheiten kommt es an manchen Plätzen zu einer Sichtbehinderung. Im Sitzplatzbereich werden diese Plätze auf den Tickets ausgewiesen. Im Stehplatzbereich kann es insbesondere in „Supporter“-Bereichen durch Fahnen oder ähnliches zu einer Sichtbehinderung kommen.
  6. Unbeschadet dieser Stadionordnung können zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum im Einzelfall die unter Ziff. 2 genannten Personen erforderliche Anordnungen erlassen, denen ebenfalls Folge zu leisten ist.
  7. Video- und Fotoaufnahmen durch Besucher an Spieltagen oder Veranstaltungen sind nur für private Zwecke und ausschließlich mit Geräten erlaubt, die nach Ausstattung und Größe offensichtlich allein für den privaten Gebrauch bestimmt sind. Jede kommerzielle Nutzung, gleich auf welche Weise und durch wen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters bzw. Betreibers.
  8. Das Sammeln und/oder Erheben und/oder Übertragen und/oder Herstellen und/oder Verbreiten von Informationen oder Daten über den Spielverlauf (z.B. Ereignis- oder Positionsdaten), das Verhalten oder andere Faktoren in einem Spiel oder jede Art der Aufzeichnung von Audio-, Video- oder audiovisuellem Material in einem Spiel (sei es mit elektronischen Geräten oder auf andere Weise) zu kommerziellen Zwecken (insb. für Wetten und Glückspiel), ist im Stadion untersagt, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche vorherige Zustimmung des Veranstalters vor. Ebenso untersagt ist es, andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die für solche Aktivitäten benutzt werden können, dürfen ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Veranstalters nicht ins Stadion mitgebracht werden. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen und Bedingungen kann Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zum Stadion verweigert oder sie können des Stadions verwiesen werden.

§ 6 Verbote

  1. Die SV Wehen 1926 Wiesbaden GmbH spricht sich gegen fremdenfeindliche, rassistische, gewaltverherrlichende, links- bzw. rechtsextreme Tendenzen aus. Der Veranstalter behält sich daher vor, von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen und Personen, (a) die links- und/oder rechtsradikalen Parteien, Vereinigungen oder Organisationen angehören und/oder (b) eindeutig der links- und/oder rechtsradikalen Szene zuzuordnen sind und/oder (c) bereits in der Vergangenheit durch fremdenfeindliche, rassistische, gewaltverherrlichende oder sonstige menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung getreten sind, den Zutritt zur Veranstaltung zu verwehren, von dieser auszuschließen und/oder – auch im Vorfeld – ein örtliches Stadionverbot auszusprechen.
  2. Untersagt ist Personen im Geltungsbereich dieser Stadionordnung weiterhin:
    1. Bereiche, die nicht für Besucher bzw. den jeweiligen Personenkreis zugelassen sind (z.B. den Innenraum, das Spielfeld und die Funktions- sowie Büroräume der BRITA-Arena) ohne Erlaubnis zu betreten;
    2. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Rasenfläche, Absperrungen, Bühnen, Podeste, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art oder Dächer zu betreten, zu besteigen oder zu übersteigen;
    3. auf Auf- und Abgängen zu und im Stadion sowie Rettungs- und Fluchtwegen, Mundlöchern oder Aufgangspodesten zu sitzen, zu liegen oder, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit erkennbar ist, zu stehen bzw. sich aufzuhalten;
    4. bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben oder zu beschädigen, gleich welcher Art;
    5. Verkehrsflächen, insbesondere Geh- und Fahrwege, einzuengen;
    6. den Geltungsbereich dieser Ordnung ohne Erlaubnis mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder dort auf einer nicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen ausgewiesenen Fläche zu parken;
    7. an Veranstaltungstagen ab 45 Minuten vor Stadionöffnung – ohne Genehmigung des Veranstalters – Kraftfahrzeuge einzusetzen, ausgenommen davon sind Einsatzfahrzeuge der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes;
    8. an veranstaltungsfreien Tagen – ohne Genehmigung des Veranstalters – Kraftfahrzeuge einzusetzen;
    9. mit Gegenständen oder Flüssigkeit jeglicher Art auf die Sportflächen oder die Besucherbereiche zu werfen;
    10. Feuer zu entzünden, Pyrotechnik jeglicher Art, im Speziellen z.B. Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Nebeltöpfe, Magnesiumfackeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer oder pyrotechnische Gegenstände abzubrennen und/oder abzuschießen, solche Handlungen zu unterstützen oder zu solchen Handlungen anzustiften sowie zu solchen Handlungen Beihilfe, wie z.B. durch Verhelfen von Sichtschutz, zu leisten;
    11. das Werfen von Gegenständen jeglicher Art, die geeignet sind Verletzungen herbeizuführen;
    12. das Anlegen oder Nutzen von sog. „Schutzbewaffnung“ wie z.B. Mundschutz oder Protektoren u.ä.;
    13. das Anlegen von Gegenständen, die dem Verschleiern der Identität dienen wie z.B. Sturmhauben;
    14. das Anbringen von sichtbehindernden Gegenständen an Zäunen oder ähnlichen Vorrichtungen;
    15. das Rauchen (inkl. E-Zigaretten) im Familienblock;
    16. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen;
    17. feuergefährliche Arbeiten oder Handlungen ohne schriftliche Genehmigung des Betreibers durchzuführen;
    18. im Zusammenhang mit Veranstaltungen Film-, Foto-, Tonband- und/oder Videoaufzeichnungen ohne die entsprechenden urheberrechtlichen Genehmigungen anzufertigen. Es ist Ticketinhabern ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet, Ton, Bild, Beschreibungen oder Resultate der Veranstaltung aufzunehmen (außer für private Zwecke) oder diese ganz oder teilweise über Internet oder andere Medien (einschließlich Mobilfunk) zu übertragen oder zu verbreiten oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen.
  1. Gewerbliche Betätigung, die Verteilung, Präsentation oder der Verkauf von Zeitungen, Zeitschriften, Drucksachen, Plakaten, Werbeprospekten, Flugzetteln o.ä. sowie die Sammlungen oder die Lagerung von Gegenständen ist innerhalb des Stadions nur mit vorheriger ausdrücklicher und schriftlicher Erlaubnis der SV Wehen 1926 Wiesbaden GmbH oder des jeweiligen Veranstalters gestattet.
  2. Das Aufstellen von Einbauten, Buden, Ständen und dgl. ist untersagt, es sei denn, es erfolgt im Rahmen einer vertraglichen Berechtigung des jeweiligen Nutzers/Veranstalters und die ggf. erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen liegen vor.
  3. Es ist ebenfalls verboten, sich im Stadion und/oder den Anlagen des Stadions bei Veranstaltungen im Sinne dieser Stadionordnung mit mehreren Personen mit erkennbarem Willen auf die Störung des öffentlichen Friedens oder Störung der planmäßigen Durchführung des Veranstaltung zu einem gemeinschaftlichen Handeln zu versammeln.
  4. Für den Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten die vom Betreiber getroffenen Anforderungen.

§ 7 Verbotene Gegenstände

  1. Personen im Geltungsbereich dieser Stadionordnung ist das Mitführen bzw. Nutzen folgender Gegenstände untersagt:
    1. rassistisches, fremdenfeindliches, gewaltverherrlichendes, diskriminierendes sowie rechts- und/oder linksradikales Propagandamaterial; entsprechendes gilt für Kleidung, die Schriftzüge oder Symbole mit eindeutiger rassistischer, fremdenfeindlicher, gewaltverherrlichender, diskriminierender sowie rechts- und/oder linksradikaler Tendenz aufweisen (dies gilt auch für den Umstand, dass eine strafrechtliche Relevanz nicht gegeben ist);
    2. Waffen jeglicher Art oder andere gefährliche Gegenstände sowie Gegenstände, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können; dies gilt insbesondere auch für Regenschirme (Stock-Schirme); erlaubt sind sog. Regenschirm-Knirpse;
    3. Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige Substanzen; ausgenommen sind handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
    4. Flaschen (auch Kunststoff und PET-Flaschen), Becher, Krüge, Dosen oder sonstige Behältnisse, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder hartem Material hergestellt sind; erlaubt ist die Mitnahme alkoholfreier Getränke bis zu 0,5 Liter z.B. „Tetra-Pak“; „Trinkpäckchen“;
    5. alkoholische Getränke oder Rauschmittel jeglicher Art;
    6. Reisekoffer, Taschen und Rücksäcke die größer als DIN A4 bzw. die Größe von 297mm x 210mm und einer maximalen Tiefe von 150mm überschreiten;
    7. sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Kinderwagen, Fahrräder, Fahrrad- und Motorradhelme, Rollatoren (das Mitführen von Rollstühlen ist nur für den Zugang zur Rollstuhltribüne möglich und vorgesehen);
    8. Feuerwerkskörper, Fackeln, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln, Rauchkerzen, Wunderkerzen und andere pyrotechnische Gegenstände;
    9. Teleskopstäbe jeglicher Art (z.B. Selfiestick), sowie Drohnen und sonstige Flugobjekte;
    10. mechanische und elektrisch betriebene Lärminstrumente (z.B. Trillerpfeifen, Megaphone), Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung (z.B. Fanfaren, luft- oder gasbetriebene Hörner, Vuvuzela) oder sonstige gefährliche Gegenstände (z.B. Laserpointer) – der Betreiber behält sich Ausnahmen vor –;
    11. Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1,50 m oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist; (vgl. Gefahrenabwehrverordnung), Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1,50m sind, dürfen ausschließlich nur in Verbindung mit einem gültigen Fahnenpass oder durch eine erteilte Ausnahmegenehmigung in die BRITA-Arena mitgebracht werden;
    12. großflächige Spruchbänder, größere Mengen von Papier, Tapetenrollen, Styroporblöcke;
    13. Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern;
    14. sog. „Schutzbewaffnung“ wie z.B. Mundschutz und Protektoren;
    15. sämtliche Kameras mit Wechselobjektiven, sowie Mittel- und Großformatkameras; ebenfalls nicht erlaubt sind sämtliche Videokameras zur Aufnahme von bewegten Bildern (Filmkameras); erlaubt sind Mobiltelefone mit Kamerafunktion und Kompaktkameras, sofern diese nicht mit einem Wechselobjektiv ausgestattet sind; jede kommerzielle Nutzung, gleich auf welche Weise und durch wen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung;
  2. Das Mitführen von Tieren ist untersagt. Ausnahmen können für Arbeitshunde (Blindenhunde etc.) im Einzelfall auf entsprechenden, rechtzeitig vor dem Spieltag gestellten Antrag bewilligt werden, soweit dafür ein nachgewiesenes Bedürfnis besteht und geeignete Kapazitäten vorhanden sind.
  3. Dem Veranstalter und den Sicherheitsorganen (Kontroll-, Sicherheits- und Ordnungsdienste sowie Bedienstete der Polizei und anderer Ordnungsbehörden) bleibt es vorbehalten, im Einzelfall das Mitführen von anderen nicht aufgeführten gefährlichen, sperrigen oder als Wurfgeschoss verwendbaren Gegenständen auf dem Stadiongelände zu untersagen, soweit dies die Sicherheit der Veranstaltung beeinträchtigen kann und deshalb erforderlich erscheint.
  4. Der Veranstalter ist berechtigt, die verbotenen Gegenstände für die Dauer der Veranstaltung in Verwahrung zu nehmen.
  5. Der Verein kann Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 6, 7 erteilen, sofern eine Ausnahmeregelung gerechtfertigt erscheint und keine öffentlichen oder sicherheitstechnischen Interessen entgegenstehen.
  6. Choreografien sowie Choreo Utensilien sind genehmigungspflichtig und im Vorfeld beim Veranstalter anzumelden. Spruchbanner deren Text im Vorfeld nicht bekannt ist und welche unter Vorbehalt genehmigt wurden, können während der Kontrolle an den Einlässen noch abgelehnt werden.

§ 8 Befahren der Anlage

  1. Grundsätzlich ist jeder Fahrverkehr in der Anlage verboten.
  2. Im Rahmen von Veranstaltungen ist der Fahrverkehr auf den gemeinsam mit Zuschauerzugängen genutzten Verkehrswegen nur zum Be- und Entladen gestattet und muss spätestens 45 Minuten vor Stadionöffnung abgeschlossen sein. Ausgenommen davon sind Polizei-, Sanitäts- und Feuerwehrfahrzeuge im Einsatz/ in Bereitschaft.
  3. Vereine, Einrichtungen, Institutionen, Nutzer usw. erhalten nur entsprechend einer unbedingt erforderlichen und nachgewiesenen Notwendigkeit Einfahrtsgenehmigungen. Die Erteilung erfolgt nur über Antragstellung beim Betreiber der Anlage. Die Einfahrtgenehmigung ist bei der Einfahrt unaufgefordert vorzuzeigen und im geparkten Fahrzeug deutlich sichtbar abzulegen.
  4. Im gesamten Gelände ist eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h zugelassen.
  5. Das Befahren von Sport-, Grün- und Rasenflächen ist verboten, es sei denn, es besteht eine Ausnahmegenehmigung auf Grund vertraglicher Regelungen oder bei Gefahr im Verzuge.
  6. Das Abstellen und Parken von Fahrzeugen ist nur auf den Parkplätzen und nur auf den dafür vorgesehenen und ausgeschilderten bzw. zugewiesenen Parkflächen gestattet (Markierung).
  7. Abgestellte Fahrzeuge in Feuerwehr-/Rettungszufahrten, auf Sport-, Grün- und Rasenflächen sowie Fahrzeuge ohne von außen sichtbare Park-/bzw. Abstellberechtigung werden kostenpflichtig abgeschleppt oder umgesetzt.
  8. Das Abstellen bzw. Anketten von Fahrrädern am Stadionzaun oder den Kassen- und Eingangsbereichen ist nicht gestattet. Widerrechtlich abgestellte Fahrräder werden auf Kosten des Eigentümers bzw. Besitzers umgesetzt.
  9. Der Betreiber behält sich Sonderreglungen vor.
  10. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Festlegungen haben den Entzug der Einfahrtsgenehmigung zur Folge. Im Wiederholungsfall wird gegen den Fahrzeugführer oder -halter ein Hausverbot erteilt bzw. Anzeige erstattet.

§ 9 Haftung

  1. Das Betreten und/oder Benutzen des Stadions und/oder seinen Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Der Veranstalter haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Schäden, die von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Dies gilt nicht für die Haftung für einfache Fahrlässigkeit des Betreiber und/oder Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen und hieraus entstehende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Für Personen und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet der Veranstalter nicht, sofern es sich nicht um Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen des Veranstalters in Bezug auf die verletzten Pflichten handelt.
  3. Unfälle oder Schäden sind dem Veranstalter unverzüglich zu melden.

§ 10 Zuwiderhandlungen

  1. Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, können unbeschadet weiterer Rechte des Betreibers bzw. des Veranstalters ohne Entschädigung der Zutritt zur Anlage verweigert und/oder können von der Anlage verwiesen werden. Dasselbe gilt für Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen.
  2. Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb der Anlage im Zusammenhang mit einer Veranstaltung die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung beeinträchtigen oder gefährden, kann unbeschadet weiterer Rechte des Betreibers bzw. des Veranstalters ohne Entschädigung (z.B. Rückerstattung des Ticketpreises) ein Stadionverbot ausgesprochen werden. Dieses Stadionverbot kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf das Stadion beschränkt oder bundesweit ausgesprochen werden.
  3. Sofern durch Handlungen im Sinne des § 6 und/oder § 7 dieser Stadionordnung oder durch sonstige schuldhafte Schädigungshandlungen Schäden entstehen, werden die Verursacher – sofern nicht vertragliche Regelungen Anwendung finden – im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Schadensersatz herangezogen. Darüber hinaus behält sich der Betreiber eine separate Vertragsstrafe vor.
  4. Sollte der Veranstalter aufgrund Zuwiderhandlungen von Besuchern gegen diese Stadionordnung durch Verbände wie insbesondere FIFA, die UEFA, den DFB oder die DFL auf Schadenersatz und/oder auf Leistung einer Geldstrafe in Anspruch genommen werden, ist der zuwiderhandelnde Besucher regresspflichtig.
  5. Besteht der Verdacht, dass eine Person im Geltungsbereich dieser Stadionordnung eine strafbare Handlung oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, wird Anzeige erstattet.
  6. Verbotenerweise mitgeführte Gegenstände werden sichergestellt, in den dafür vorgesehen Depots – soweit dies möglich und zumutbar ist – verwahrt und, soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht als Beweismittel benötigt werden, nach Wegfall der Voraussetzungen der Sicherstellung bzw. Inverwahrnahme auf Verlangen zurückgegeben. Der Veranstalter haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von sichergestellten Gegenständen. Werden die in Verwahrung genommenen Sachen zwei Wochen nach der Veranstaltung nicht abgeholt, wird vermutet, dass der Eigentümer den Besitz an den Sachen in der Absicht aufgegeben hat, auf das Eigentum zu verzichten.

§ 11 Schlussbestimmung

  1. Neben den Bestimmungen dieser Stadionordnung gelten die weiteren Bestimmungen des Veranstalters (z.B. die AGB-TEK und AGB-DEK), die einschlägigen Bestimmungen der nationalen und/oder internationalen Verbände (z.B. DFB, DFL, UEFA und/oder FIFA) und ergänzend deutsches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen (IPR) und des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Diese Stadionordnung kann vom Betreiber jederzeit und ohne Angabe von Gründen geändert werden. Jede neue Ausgabe (Version) dieser Stadionordnung ersetzt automatisch jede ältere Ausgabe und setzt jene damit außer Kraft.

 

Wiesbaden, 26.10.2022

Stadion Berliner Straße GmbH & Co. KG