Konzeption zur Verfahrensweise bei Stadionverboten

Konzeption zur Verfahrensweise bei Stadionverboten

 

Hinweis auf geschlechtsneutrale Bezeichnung

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in der vorliegenden Satzung die gewohnte männliche Sprachform bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen verwendet. Dies impliziert jedoch keine Benachteiligung des weiblichen oder diversen Geschlechts, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen sein.

 

1. Einleitung

In der Saison 2023/24 wurde in Zusammenarbeit mit Fanprojekt, Fanbetreuung und der Abteilung Spielbetrieb und Sicherheit des SV Wehen Wiesbaden beschlossen, zum August 2024 eine Stadionverbots-Kommission ins Leben zu rufen. Die Kommission soll helfen, die Vergabe der Stadionverbote transparenter zu gestalten und dabei jedes Stadionverbot als Einzelfall bewerten. Die finale Entscheidungsgewalt hinsichtlich der Aussprache, Aussetzung, Reduzierung oder Aufhebung von Stadionverboten obliegt beim SV Wehen Wiesbaden allerdings weiterhin beim Stadionverbotsbeauftragten.

Das Ziel der Einberufung einer Stadionverbots-Kommission ist es, Stadionverbote mit größtmöglicher Transparenz und Fairness auszusprechen. Dabei werden im Rahmen der bundesweit einheitlichen Stadionverbotsrichtlinien des DFB auch die Umstände des Einzelfalls und die jeweils betroffene Person betrachtet. Die Stadionverbots-Kommission berät auch über mögliche Verkürzungen der Verbotszeit oder Bewährungsmodelle.

Üblicherweise wird den betroffenen Personen zunächst rechtliches Gehör in Form einer schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme ermöglicht. Ein Vorgespräch mit dem Fanprojekt oder der Fanbetreuung wird empfohlen.

Die Besetzung der Kommission mit Vertretern aus Fanbetreuung, Fanprojekt und der Abteilung Spielbetrieb und Sicherheit soll nicht nur Vertrauen schaffen, sondern zugleich unterschiedliche Blickwinkel und Beurteilungen in die Ergebnisfindung einfließen lassen. Nur so lässt sich in der Gesamtheit von Stadionverbots-Kommission und Bewährungsmodell der präventive Ansatz in diesem Themenfeld untermauern.

 

2. Grundlage

Grundlage der Stadionverbots-Kommission des SV Wehen Wiesbaden sind die aktuell gültigen „Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten“ (derzeit vom 01. Juli 2024). Hierbei wird zwischen örtlichen und bundesweiten Stadionverboten unterschieden. Das örtliche Stadionverbot untersagt einer Person, Veranstaltungen in der BRITA Arena zu besuchen. Das bundesweiter Stadionverbot kann auch für den Bereich anderer Platz- und Hallenanlagen festgesetzt werden. Zweck des Stadionverbots ist es, zukünftiges sicherheitsbeeinträchtigendes Verhalten zu vermeiden und den Betroffenen zur Friedfertigkeit anzuhalten, um die Sicherheit anlässlich von Veranstaltungen zu gewährleisten. Das Stadionverbot selbst stellt eine präventive Maßnahme zur Gefahrenabwehr der für die Sicherheit der Veranstaltung Verantwortlichen dar. Das Stadionverbot ist daher eine Präventivmaßnahme auf Basis des Hausrechts.

Bei der Beurteilung eines Stadionverbotssachverhaltes kann auf Antrag durch den Betroffenen eine Anhörung vor der Stadionverbots-Kommission einberufen werden.

  • Betroffene

    Beratungsgegenstand der Stadionverbots-Kommission sind grundsätzlich alle betroffenen Personen, d.h. Personen, gegen die ein Stadionverbot verhängt wurde oder angedacht ist.
     
  • Ziele

    Durch die Stadionverbots-Kommission soll der präventive Charakter von Stadionverboten untermauert werden.

    Ein zentrales Ziel der Kommission ist es, die persönliche Situation des Betroffenen mit in den Entscheidungsprozess einzubeziehen (§ 7 Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten). Diese Situation kann anhand eines persönlichen Gesprächs besser berücksichtigt werden.
     
  • Das Prozedere

    Um die einzelnen Schritte dieses Prozesses nachvollziehen zu können, werden diese im Folgenden beschrieben.

    1. Austausch von Informationen

    Zur möglichst objektiven Bewertung des Sachverhaltes ist ein institutioneller Austausch der relevanten Sicherheitsträger (z.B. Stadionverbotsbeauftragter, Fanbetreuung, Fanprojekt, Polizei, Sicherheitsdienst, Abteilung Spielbetrieb und Sicherheit) vor der Einleitung eines Verfahrens notwendig.

    2. Aufforderung zur Stellungnahme

    Der SV Wehen Wiesbaden richtet ein Schreiben bezüglich der Einleitung des Stadionverbotsverfahrens an den Beschuldigten. Der Beschuldigte erhält in diesem Zuge die Möglichkeit, eine persönliche oder schriftliche Stellungnahme abzugeben (Rückmeldefrist zwei Wochen). Sofern diese Möglichkeit wahrgenommen wurde, prüft die Stadionverbotskommission auf Antrag des Beschuldigten den Sachverhalt und erarbeitet mit ihm Lösungsansätze.

    3. Aufbau der Stadionverbots-Kommission

    Der mögliche Teilnehmerkreis einer solchen Kommission ist der folgende:

    - Ggf. rechtlicher Beistand des Betroffenen
    - Geschäftsführer des SVWW
    - ggf. Veranstaltungsleiter des SVWW
    - Stadionverbotsbeauftragter und ggf. Sachbearbeiter für Stadionverbote
    - Sicherheitsbeauftragter
    - Ggf. Justiziar des SVWW
    - Fanbetreuung
    - Fanprojekt

    Alle Mitglieder der Stadionverbotskommission haben gegenüber dem Stadionverbotsbeauftragten lediglich eine beratende Funktion. Die Entscheidung über ein zu vergebenes, auszusetzendes, aufzuhebendes, oder zu reduzierendes Stadionverbot obliegt letztendlich ausschließlich dem Stadionverbotsbeauftragten des SVWW.

    4. Ausgangslage/Datenschutz

    Bevor die Stadionverbotskommission im Rahmen einer Anhörung das erste Mal einberufen wird, unterschreiben alle Mitglieder eine Verschwiegenheits- und Datenschutzerklärung. Diese Erklärungen werden vom Stadionverbotsbeauftragten verwahrt.

    5. Einberufung

    Der jeweilige Teilnehmerkreis der Kommission wird in Abstimmung mit dem Beschuldigten vom Stadionverbotsbeauftragten festgelegt.

    6. Anhörungstermin (auf Antrag)

    Die Anhörung vor der Stadionverbotskommission steht jedem Betroffenem unabhängig der Vereinszugehörigkeit zu, dem ein Stadionverbot (örtlich oder bundesweit) droht. Die Einberufung erfolgt spätestens sechs Wochen nach dem Anschreiben.

    7. Entscheidung

    Die Festsetzung des Stadionverbots selbst soll im Hinblick auf die Zwecksetzung (§1 Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten) möglichst zeitnah zu der eigentlichen Handlung erfolgen. Sofern möglich, sollen alle Entscheidungen im Rahmen der Anhörung vor der Stadionverbots-Kommission getroffen werden. In diesem Fall kann sich die Kommission während des Anhörungstermins zur Beratung ohne Teilnahme des Betroffenen zurückziehen. In Ausnahmefällen ist die Entscheidung in schriftlicher Form nach spätestens sieben Tagen mitzuteilen. Die Dauer des Stadionverbots unterscheidet sich anhand der Schwere des Falles, beträgt aber mindestens eine Woche.

    8. Beantragung

    Auf schriftlichen Antrag können Betroffene vor Ablauf des Stadionverbots um eine Neubearbeitung des Sachverhaltes bitten. Der Antrag kann formlos gestellt werden. Zugleich ist zu begründen, warum eine Neubearbeitung erfolgen soll. Grundvoraussetzung einer Neubearbeitung ist die Bereitschaft des Betroffenen hinsichtlich einer persönlichen Stellungnahme gegenüber dem Stadionverbotsbeauftragten.

 

3. Dokumentation und Verwaltung des Stadionverbots

Eine Kommunikation innerhalb des SVWW, mit Ausnahme zwischen den Kommissionsmitgliedern, über ausgesprochene Stadionverbote mit Daten des Betroffenen findet aus Datenschutzgründen nicht statt. Das Stadionverbot ist stets schriftlich festzusetzen, muss über postalischem Weg nachweisbar zugestellt werden und ist aktenkundig zu machen (§ 8 Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten).

Des Weiteren obliegen die ordnungsgemäße Registrierung und Verwaltung der örtlichen Stadionverbote sowie die Überwachung der Ablauffristen der Stelle, die das Stadionverbot festsetzt. Hingegen wird für die Registrierung und Verwaltung der bundesweiten Stadionverbote vom DFB eine Online-Plattform zu Verfügung gestellt, wo diese Stadionverbote eingetragen und verwaltet werden.

Die das Stadionverbot festsetzenden Stellen verwalten die Stadionverbote mindestens nach zwei Suchkriterien:

•   Alphabetisch unter den Namen der Betroffenen

•   Chronologisch nach Ablauf der festgesetzten Dauer

Im Übrigen erfassen sie folgende Angaben:

•   Zur Person

  • Name
  • Vorname
  • Geburtsdatum
  • Wohnstraße
  • Wohnort und

•   Hausrechtsinhaber

•   Verein, dem die Person zugeneigt ist

•   Datum des Vorfalls

•   Grund des Stadionverbots

•   Dauer bzw. Ablauffrist des Stadionverbots

•   Datum der Festsetzung, Aufhebung, Aussetzung und Reduzierung

(§9 Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten).

Zugriff auf die oben genannte Plattform haben neben den das Stadionverbot festsetzenden Stellen die Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS), die Landesinformationsstellen Sporteinsätze (LIS) und das Bundespolizeipräsidium. Zusätzlich leiten die Clubs der örtlich zuständigen Polizei ein Exemplar der Liste über die bundesweit wirksamen Stadionverbote zu und unterrichten gleichzeitig über die nur örtlichen Stadionverbote.

 

4. Datenschutz

Für die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Festsetzung und Verwaltung der Stadionverbote gelten die Bestimmungen der EU-DatenschutzGrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Verarbeitung erfolgt gem. Art. 6 DSGVO. Die Beauftragten der Vereine und des DFB/ der DFL sind zur Verschwiegenheit gemäß der DSGVO/ dem BDSG verpflichtet. Des Weiteren werden die Daten 6 Monate nach Ablauf des Stadionverbots gelöscht.